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Werbegemeinschaft im Einkaufszentrum
Zwecks gemeinsamen Marketings werden in vielen Einkaufszentren die Mieter per Mietvertrag verpflichtet, einer Werbegemeinschaft beizutreten. Der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 39/04) befasste sich mit den verwendbaren Vertragsklauseln. Danach ist eine Beitrittspflicht üblich und keine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Die Werbegemeinschaft darf allerdings nicht in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden, da dies den Mietern eine unbegrenzte Haftung etwa für Wettbewerbsverstöße aufbürdet. Die Höhe der Kosten muss überschaubar sein und ist zum Beispiel als Prozentsatz der Miete anzugeben. Unverzichtbar ist eine Höchstgrenze.

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