Die Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien, die Mieträume in einem besenreinen Zustand zurückzugeben, umfasst lediglich die Beseitigung grober Verschmutzungen. Nicht gemeint sind damit die Reinigung von Fenstern, der Küche und des Kellers. Diese müsse der Vermieter selbst tragen, urteilte der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: VIII ZR 124/05 28.06.2006).
/ Kommentar:
Wer in nächster Zeit einen Mietvertrag abschließen muss, sollte die Rückgabevereinbarungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung noch einmal genau überprüfen, wenn er nicht auf den -Reinigungskosten sitzen bleiben will.