Es ist darauf zu achten, dass eine geplante Maßnahme keinen Nachteil wie zum Beispiel erhöhte Geräuschbelästigung für andere Eigentümer mit sich bringt. Nur dann kann eine Nutzungsänderung der Räume stattfinden. Auch darf natürlich die generelle Nutzung zum Beispiel als Wohnung durch die Maßnahme nicht verändert werden.