Ausgabe: Winter 2006 / 2007

Allgemeiner Immobilienmarkt

Niedrige Neubauzahlen
– steigende Nachfrage
Genossenschaftsgesetz
reformiert
Die aktuelle Zahl
4.260.000.000.000 Euro

Volkszählung ist
beschlossene Sache

Mehrwertsteuer
„wächst“

Finanzierung | Recht | Steuern

Übernahme der
Wohngebäude-
Versicherung
Steuern sparen mit
dem Zweifamilienhaus
Baurecht: Muss der
Erdarbeiter nach
Leitungen forschen?
Hauswart mit
„Residenzpflicht“

Ein Jahr EU-
Zinsrichtlinie
Jeder kann
Umzugskosten
absetzen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Kündigung wegen
ständig unpünktlicher
Mietzahlung
Vorkaufsrecht nur bei
Umwandlung
Nutzungsänderung
einzelner Räume einer
Eigentumswohnung
Zu guter Letzt noch
die Beherrschung
verloren

Besenreiner Zustand
Wenn es Streit gibt …

Zahlen | Preise | Neues

Werbegemeinschaft
im Einkaufszentrum
Preise für Häuser
und Wohnungen
ziehen an
Parkflächen bringen
hohe Renditen
Single-Haus als
Alternative zur
Eigentumswohnung
Rohrbruch – was
zahlt die Versicherung?
Neuer Markt in
Russland

Nutzungsänderung einzelner Räume
einer Eigentumswohnung

Ein Wohnungseigentümer ist nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Az.: 15 W 163/05 13.2.06) berechtigt, die Nutzung der einzelnen Räume zu verändern. Die Bezeichnung der Räume zum Beispiel als Küche oder Kinderzimmer im Aufteilungsplan stehe dem nicht entgegen. Einzig zu beachten sei das Rücksichtnahmegebot gemäß § 14 Nr. 1 WEG. Die übrigen Eigentümer dürfen also nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer in seiner Wohnung die Küche in das im Aufteilungsplan als Kinderzimmer bezeichnete Zimmer verlegen lassen. Die anderen Wohnungseigentümer forderten erfolglos die Rückgängigmachung.

/ Praxistipp:

Es ist darauf zu achten, dass eine geplante Maßnahme keinen Nachteil wie zum Beispiel erhöhte Geräuschbelästigung für andere Eigentümer mit sich bringt. Nur dann kann eine Nutzungsänderung der Räume stattfinden. Auch darf natürlich die generelle Nutzung zum Beispiel als Wohnung durch die Maßnahme nicht verändert werden.


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