|
Vorkaufsrecht nur bei Umwandlung
Wenn in einem Mietshaus durch Aufteilung Eigentumswohnungen entstehen, genießen die bisherigen Mieter einen besonderen Schutz allerdings nicht in allen folgenden Verkaufsfällen.
Bei der Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet: Kommt es zum Verkauf der Wohnung, muss der Vermieter dies dem Mieter mitteilen, und der Mieter kann zu den ausgehandelten Konditionen anstelle des Käufers in den Kaufvertrag eintreten. Der Bundesgerichtshof wies nun jedoch darauf hin, dass dies nur beim ersten Verkauf nach der Umwandlung möglich ist. Diese Regelung soll die Verdrängung von Mietern durch finanzstärkere Wohnungskäufer verhindern. Im konkreten Fall war die Wohnung nach der Umwandlung an eine Frau verkauft worden, die Jahre später verstarb. Die Erben veräußerten die Wohnung erneut und wurden von den Mietern wegen Vereitelung des Vorkaufsrechtes auf Schadenersatz verklagt. Vergeblich: Der BGH wies die Klage ab (29.3.2006, Az.: VIII ZR 250/05).
 |