Ausgabe: Winter 2006 / 2007

Allgemeiner Immobilienmarkt

Niedrige Neubauzahlen
– steigende Nachfrage
Genossenschaftsgesetz
reformiert
Die aktuelle Zahl
4.260.000.000.000 Euro

Volkszählung ist
beschlossene Sache

Mehrwertsteuer
„wächst“

Finanzierung | Recht | Steuern

Übernahme der
Wohngebäude-
Versicherung
Steuern sparen mit
dem Zweifamilienhaus
Baurecht: Muss der
Erdarbeiter nach
Leitungen forschen?
Hauswart mit
„Residenzpflicht“

Ein Jahr EU-
Zinsrichtlinie
Jeder kann
Umzugskosten
absetzen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Kündigung wegen
ständig unpünktlicher
Mietzahlung
Vorkaufsrecht nur bei
Umwandlung
Nutzungsänderung
einzelner Räume einer
Eigentumswohnung
Zu guter Letzt noch
die Beherrschung
verloren

Besenreiner Zustand
Wenn es Streit gibt …

Zahlen | Preise | Neues

Werbegemeinschaft
im Einkaufszentrum
Preise für Häuser
und Wohnungen
ziehen an
Parkflächen bringen
hohe Renditen
Single-Haus als
Alternative zur
Eigentumswohnung
Rohrbruch – was
zahlt die Versicherung?
Neuer Markt in
Russland

Vorkaufsrecht nur bei Umwandlung

Wenn in einem Mietshaus durch Aufteilung Eigentumswohnungen entstehen, genießen die bisherigen Mieter einen besonderen Schutz – allerdings nicht in allen folgenden Verkaufsfällen.

Bei der Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet: Kommt es zum Verkauf der Wohnung, muss der Vermieter dies dem Mieter mitteilen, und der Mieter kann zu den ausgehandelten Konditionen anstelle des Käufers in den Kaufvertrag eintreten. Der Bundesgerichtshof wies nun jedoch darauf hin, dass dies nur beim ersten Verkauf nach der Umwandlung möglich ist. Diese Regelung soll die Verdrängung von Mietern durch finanzstärkere Wohnungskäufer verhindern. Im konkreten Fall war die Wohnung nach der Umwandlung an eine Frau verkauft worden, die Jahre später verstarb. Die Erben veräußerten die Wohnung erneut – und wurden von den Mietern wegen Vereitelung des Vorkaufsrechtes auf Schadenersatz verklagt. Vergeblich: Der BGH wies die Klage ab (29.3.2006, Az.: VIII ZR 250/05).


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