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Hauswart mit „Residenzpflicht“
Eine Wohnungsgesellschaft darf durch tarifvertragliche Regelungen festlegen, dass ein Hauswart am Ort seiner Tätigkeit zu wohnen hat. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. In dem Verfahren ging es um einen Berliner Hauswart, der eine Dienstwohnung bewohnte. Nachdem der Mann ein Anwesen im 77 km entfernten Brandenburg gekauft hatte, meldete er seinen Hauptwohnsitz aus steuerlichen und förderungstechnischen Gründen dorthin um. Sein Arbeitgeber reagierte mit Abmahnung und Kündigung. Zu Recht, wie das Gericht entschied: Die typischen arbeitsvertraglichen Pflichten eines Hauswarts rechtfertigten eine Einschränkung seiner Grundrechte (7.6.2006, Az.: 4 AZR 316/05).
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