Baurecht: Muss der Erdarbeiter nach Leitungen forschen?
Ein Bauunternehmer muss sich nur dann nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen, wenn es Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Leitungen gibt, lautet der Tenor eines BGH-Urteils (Az.: VI ZR 33/05 20.12.2005). Das Gericht verweist bei Erdarbeiten auf öffentlichem Grund auf die erhöhte Pflicht eines Tiefbauunternehmens, sich nach Versorgungsleitungen zu erkundigen. Diese erhöhte Erkundigungspflicht gilt allerdings nicht allgemein auch für Arbeiten auf privatem Grund; dort besteht sie nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Allein die Lage eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße sei noch kein solcher Anhaltspunkt. Das Tiefbauunternehmen genügte seiner Sorgfaltspflicht, indem es sich beim Hausbesitzer erkundigt hatte. Für die Auskünfte, insbesondere die Nachfrage beim örtlichen Energieversorger, bestand nach Ansicht des Gerichts kein Anlass.
/ Praxistipp:
In den neuen Ländern gelten noch bis 2010 Übergangsvorschriften, nach denen Energieversorger im Gebiet der neuen Länder nicht verpflichtet sind, die Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen.