Ausgabe: Winter 2006 / 2007

Allgemeiner Immobilienmarkt

Niedrige Neubauzahlen
– steigende Nachfrage
Genossenschaftsgesetz
reformiert
Die aktuelle Zahl
4.260.000.000.000 Euro

Volkszählung ist
beschlossene Sache

Mehrwertsteuer
„wächst“

Finanzierung | Recht | Steuern

Übernahme der
Wohngebäude-
Versicherung
Steuern sparen mit
dem Zweifamilienhaus
Baurecht: Muss der
Erdarbeiter nach
Leitungen forschen?
Hauswart mit
„Residenzpflicht“

Ein Jahr EU-
Zinsrichtlinie
Jeder kann
Umzugskosten
absetzen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Kündigung wegen
ständig unpünktlicher
Mietzahlung
Vorkaufsrecht nur bei
Umwandlung
Nutzungsänderung
einzelner Räume einer
Eigentumswohnung
Zu guter Letzt noch
die Beherrschung
verloren

Besenreiner Zustand
Wenn es Streit gibt …

Zahlen | Preise | Neues

Werbegemeinschaft
im Einkaufszentrum
Preise für Häuser
und Wohnungen
ziehen an
Parkflächen bringen
hohe Renditen
Single-Haus als
Alternative zur
Eigentumswohnung
Rohrbruch – was
zahlt die Versicherung?
Neuer Markt in
Russland

Baurecht: Muss der Erdarbeiter nach Leitungen forschen?

Ein Bauunternehmer muss sich nur dann nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen erkundigen, wenn es Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Leitungen gibt, lautet der Tenor eines BGH-Urteils (Az.: VI ZR 33/05 20.12.2005). Das Gericht verweist bei Erdarbeiten auf öffentlichem Grund auf die erhöhte Pflicht eines Tiefbauunternehmens, sich nach Versorgungsleitungen zu erkundigen. Diese erhöhte Erkundigungspflicht gilt allerdings nicht allgemein auch für Arbeiten auf privatem Grund; dort besteht sie nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Allein die Lage eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße sei noch kein solcher Anhaltspunkt. Das Tiefbauunternehmen genügte seiner Sorgfaltspflicht, indem es sich beim Hausbesitzer erkundigt hatte. Für die Auskünfte, insbesondere die Nachfrage beim örtlichen Energieversorger, bestand nach Ansicht des Gerichts kein Anlass.

/ Praxistipp:

In den neuen Ländern gelten noch bis 2010 Übergangsvorschriften, nach denen Energieversorger im Gebiet der neuen Länder nicht verpflichtet sind, die Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen.


© Grabener Verlag · Kiel · 2006 | Impressum