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Genossenschaftsgesetz reformiert
Das Genossenschaftsgesetz ist zum 18.8.2006 reformiert worden. Die Reform soll die Gründung von Genossenschaften erleichtern und besonders kleine Genossenschaften von bürokratischem Ballast befreien. So reduziert sich die Mindestzahl der Mitglieder von sieben auf drei. Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern ist der Aufsichtsrat verzichtbar. Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis eine Mio. Euro bzw. mit Umsatzerlösen bis zwei Mio. Euro sind von der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses befreit. Die Position des Aufsichtsrats wurde gestärkt und die Informationsversorgung der Mitglieder verbessert. Auch die Kapitalbeschaffung wurde erleichtert zum Beispiel durch die Zulassung der Sachgründung und von Mitgliedern, die reine Investoren sind. Viele Neuerungen sind nicht verpflichtend, sondern freiwillig.
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