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Elternunterhalt: Immobilien bleiben
außen vor
Die Altersvorsorge erwachsener Kinder und Zahlungen an die eigenen Kinder haben Vorrang vor den Forderungen des Elternunterhalts. Nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts bleiben Immobilien bei möglichen Forderungen des Elternunterhalts unberücksichtigt. Erwachsene Kinder müssen für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern nur in beschränktem Maß Unterhalt zahlen (BVerfG, 1 BvR 1508/96). Begründung: Der Unterhaltsanspruch habe nur nachrangiges Gewicht gegenüber der eigenen Altersvorsorge und eventuellen Zahlungen an eigene Kinder. Dies betreffe vor allem Immobilienbesitz der Kinder, den diese zur eigenen Absicherung im Alter erworben haben, so das Gericht. Die so genannte „Sandwich-Generation“ ist nach Ansicht der Richter erheblichen Belastungen ausgesetzt und könne daher nur in beschränktem Maße für den Pflegeunterhalt der Eltern aufkommen. Zwangsdarlehen für den Elternunterhalt seien verfassungswidrig. Kinder müssen also nicht ein für die Altersvorsorge gedachtes Haus verpfänden, um den Elternunterhalt zahlen zu können.

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