Ausgabe: Winter 05 / 06

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnraumbedarf steigt
bis 2030
Ist die Grundsteuer
verfassungswidrig?
Rund 107 Mrd. Euro
schwer ...
Deutschland ist reich
Bauzinsniveau im
Dauertief

Finanzierung | Recht | Steuern

Steuervorteile für
Denkmalhäuser
Renditeangaben richtig
beurteilen
Kein Wechsel des
Abschreibungsverfahrens
Bauhandwerkersicherheit
nicht für Rodungsarbeiten
Staatliche Förderung beim
Bausparen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Vertragsergänzung per
Brief mit Unterschrift
Unbeliebte Müllbehälter
Keine Parabolantenne
bei ausreichendem
Kabelangebot

Kosten einer Dachrinnen-
reinigung umlagefähig
Pauschale Kritik
vergeblich
Gartenhaus in
Wohnanlage

Zahlen | Preise | Neues

Die richtige Zinsbindung
Gefragt: Städtische
Standorte
Wer jetzt kauft,
profitiert dreifach …
Deutsche halten ihre
Häuser in Schuss
Energiepreise steigen
weiter
Elternunterhalt:
Immobilien bleiben
außen vor

Elternunterhalt: Immobilien bleiben
außen vor

Die Altersvorsorge erwachsener Kinder und Zahlungen an die eigenen Kinder haben Vorrang vor den Forderungen des Elternunterhalts. Nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts bleiben Immobilien bei möglichen Forderungen des Elternunterhalts unberücksichtigt. Erwachsene Kinder müssen für ihre im Pflegeheim untergebrachten Eltern nur in beschränktem Maß Unterhalt zahlen (BVerfG, 1 BvR 1508/96). Begründung: Der Unterhaltsanspruch habe nur nachrangiges Gewicht gegenüber der eigenen Altersvorsorge und eventuellen Zahlungen an eigene Kinder. Dies betreffe vor allem Immobilienbesitz der Kinder, den diese zur eigenen Absicherung im Alter erworben haben, so das Gericht. Die so genannte „Sandwich-Generation“ ist nach Ansicht der Richter erheblichen Belastungen ausgesetzt und könne daher nur in beschränktem Maße für den Pflegeunterhalt der Eltern aufkommen. Zwangsdarlehen für den Elternunterhalt seien verfassungswidrig. Kinder müssen also nicht ein für die Altersvorsorge gedachtes Haus verpfänden, um den Elternunterhalt zahlen zu können.


© Grabener Verlag · Kiel · 2005 | Impressum