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Gartenhaus in Wohnanlage
Wird in einer Wohnanlage durch einen Miteigentümer ein Gartenhaus errichtet, müssen die übrigen Eigentümer dies nicht akzeptieren. Ausnahmsweise stehen bleiben darf das Gartenhaus nur, wenn davon keine Beeinträchtigung ausgeht.
So entschied das Münchner Landgericht (Az. 1T 14169/03). Die Bewohner einer Erdgeschosswohnung hatten im rückwärtigen Teil ihres Gartens ein Gartenhäuschen gebaut. Ein Nachbar verlangte in der Eigentümerversammlung die Beseitigung. Nach entsprechendem Beschluss der Versammlung kam es zum Prozess. Eine gerichtliche Ortsbegehung ergab jedoch, dass das Bauwerk weder von der Straße noch vom Eingang aus zu sehen war. Gegenüber dem dahinter liegenden Hofgelände stellte es sogar eine Verschönerung dar. Fazit: In diesem Ausnahmefall durfte das Gartenhaus bleiben.
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