Ausgabe: Winter 05 / 06

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnraumbedarf steigt
bis 2030
Ist die Grundsteuer
verfassungswidrig?
Rund 107 Mrd. Euro
schwer ...
Deutschland ist reich
Bauzinsniveau im
Dauertief

Finanzierung | Recht | Steuern

Steuervorteile für
Denkmalhäuser
Renditeangaben richtig
beurteilen
Kein Wechsel des
Abschreibungsverfahrens
Bauhandwerkersicherheit
nicht für Rodungsarbeiten
Staatliche Förderung beim
Bausparen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Vertragsergänzung per
Brief mit Unterschrift
Unbeliebte Müllbehälter
Keine Parabolantenne
bei ausreichendem
Kabelangebot

Kosten einer Dachrinnen-
reinigung umlagefähig
Pauschale Kritik
vergeblich
Gartenhaus in
Wohnanlage

Zahlen | Preise | Neues

Die richtige Zinsbindung
Gefragt: Städtische
Standorte
Wer jetzt kauft,
profitiert dreifach …
Deutsche halten ihre
Häuser in Schuss
Energiepreise steigen
weiter
Elternunterhalt:
Immobilien bleiben
außen vor

Gartenhaus in Wohnanlage

Wird in einer Wohnanlage durch einen Miteigentümer ein Gartenhaus errichtet, müssen die übrigen Eigentümer dies nicht akzeptieren. Ausnahmsweise stehen bleiben darf das Gartenhaus nur, wenn davon keine Beeinträchtigung ausgeht.
So entschied das Münchner Landgericht (Az. 1T 14169/03). Die Bewohner einer Erdgeschosswohnung hatten im rückwärtigen Teil ihres Gartens ein Gartenhäuschen gebaut. Ein Nachbar verlangte in der Eigentümerversammlung die Beseitigung. Nach entsprechendem Beschluss der Versammlung kam es zum Prozess. Eine gerichtliche Ortsbegehung ergab jedoch, dass das Bauwerk weder von der Straße noch vom Eingang aus zu sehen war. Gegenüber dem dahinter liegenden Hofgelände stellte es sogar eine Verschönerung dar. Fazit: In diesem Ausnahmefall durfte das Gartenhaus bleiben.


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