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Kosten einer Dachrinnenreinigung umlagefähig

Der BGH hat (VIII ZR 167/03) entschieden, dass die Kosten der Dachrinnenreinigung unter bestimmten Voraussetzungen Betriebskosten darstellen und daher umlagefähig sind.
Zur Abgrenzung zwischen Betriebskosten und Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten ist es entscheidend, ob die zu Grunde liegenden Arbeiten in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden müssen. Das ist bei der Dachrinnenreinigung etwa der Fall, wenn das Gebäude von einem hohen Baumbestand umgeben ist. Ist daher die turnusmäßige Reinigung der Dachrinne erforderlich, können die dadurch entstehenden Kosten als Betriebskosten grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden. Entstehen die Kosten dagegen lediglich durch eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass oder gar durch die Beseitigung einer bereits eingetretenen Verstopfung, ist eine Umlage als Betriebskosten auf den Mieter nicht möglich, da es sich dann um Kosten der Reparatur bzw. Mängelbeseitigung handelt.
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