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Keine Parabolantenne bei ausreichendem Kabelangebot
Bisher musste ausländischen Mitbürgern, ob Wohnungseigentümer oder Mieter, das Recht auf Errichtung einer Parabolantenne dann eingeräumt werden, wenn über das vorhandene Breitbandkabelnetz nicht mindestens zwei Fernsehprogramme in der Heimatsprache des betroffenen Mieters oder Wohnungseigentümers zu empfangen waren.
Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Errichtung einer Parabolantenne nicht verlangt werden kann, wenn über das Breitbandkabelnetz und einen entsprechenden Decoder eine ausreichende Auswahl der fremdsprachigen Programme angeboten wird und empfangen werden kann (BVerfG, 1 BvR 1953/00). Da der Preis eines Decoders etwa dem einer Parabolantenne entspricht, kann bei monatlichen Zusatzkosten von ca. 8 Euro nicht davon ausgegangenen werden, dass das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz gefährdet ist.
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