Ausgabe: Winter 05 / 06

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnraumbedarf steigt
bis 2030
Ist die Grundsteuer
verfassungswidrig?
Rund 107 Mrd. Euro
schwer ...
Deutschland ist reich
Bauzinsniveau im
Dauertief

Finanzierung | Recht | Steuern

Steuervorteile für
Denkmalhäuser
Renditeangaben richtig
beurteilen
Kein Wechsel des
Abschreibungsverfahrens
Bauhandwerkersicherheit
nicht für Rodungsarbeiten
Staatliche Förderung beim
Bausparen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Vertragsergänzung per
Brief mit Unterschrift
Unbeliebte Müllbehälter
Keine Parabolantenne
bei ausreichendem
Kabelangebot

Kosten einer Dachrinnen-
reinigung umlagefähig
Pauschale Kritik
vergeblich
Gartenhaus in
Wohnanlage

Zahlen | Preise | Neues

Die richtige Zinsbindung
Gefragt: Städtische
Standorte
Wer jetzt kauft,
profitiert dreifach …
Deutsche halten ihre
Häuser in Schuss
Energiepreise steigen
weiter
Elternunterhalt:
Immobilien bleiben
außen vor

Unbeliebte Müllbehälter

Die geplante Verlegung des
Mülltonnen-Standortes sorgt immer
wieder für Streit in Wohnungseigen-
tümergemeinschaften.

Die Verlegung der Mülltonnen könne nicht per Mehrheitsbeschluss, sondern nur einstimmig beschlossen werden, argumentiert manch ein Wohnungseigentümer. Mit dieser Auffassung hat das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 2 Z BR 73/04) jedoch aufgeräumt. Einstimmigkeit sei bei der Verlegung der Tonnen nur ausnahmsweise nötig, wenn die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung den Standort ausdrücklich festschrieben. Eine bauliche Veränderung könne vorliegen, wenn Mülltonnengehäuse oder Sichtblenden abgebrochen werden müssten und sich der optische Gesamteindruck der Anlage ändere. Selbst dann könne Einstimmigkeit nur verlangt werden, wenn die Beeinträchtigung des unzufriedenen Eigentümers das gesetzlich zulässige Maß überschreite und im Rahmen des normalen Zusammenlebens der Hausgemeinschaft nicht mehr hinzunehmen sei.


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