Ausgabe: Winter 05 / 06

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnraumbedarf steigt
bis 2030
Ist die Grundsteuer
verfassungswidrig?
Rund 107 Mrd. Euro
schwer ...
Deutschland ist reich
Bauzinsniveau im
Dauertief

Finanzierung | Recht | Steuern

Steuervorteile für
Denkmalhäuser
Renditeangaben richtig
beurteilen
Kein Wechsel des
Abschreibungsverfahrens
Bauhandwerkersicherheit
nicht für Rodungsarbeiten
Staatliche Förderung beim
Bausparen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Vertragsergänzung per
Brief mit Unterschrift
Unbeliebte Müllbehälter
Keine Parabolantenne
bei ausreichendem
Kabelangebot

Kosten einer Dachrinnen-
reinigung umlagefähig
Pauschale Kritik
vergeblich
Gartenhaus in
Wohnanlage

Zahlen | Preise | Neues

Die richtige Zinsbindung
Gefragt: Städtische
Standorte
Wer jetzt kauft,
profitiert dreifach …
Deutsche halten ihre
Häuser in Schuss
Energiepreise steigen
weiter
Elternunterhalt:
Immobilien bleiben
außen vor

Vertragsergänzung per Brief mit Unterschrift

Auch ein Brief kann eine wirksame Vertragsergänzung sein. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter Gewerberäume gemietet. Nach einigen Jahren handelten die Vertragspartner neue Absprachen aus. Der Mieter fasste diese in einem Brief an den Vermieter zusammen. Der setzte bei einem Treffen die Bemerkung „akzeptiert mit Gegenzeichnung“ unter den Brief und unterschrieb. Nach einiger Zeit wollte sich der Mieter aus dem Vertrag verabschieden. Der Haken: Die festgelegte Laufzeit war noch lange nicht um. So berief er sich darauf, dass der neuen Absprache die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform fehle – damit hätte der Vertrag als unbefristet gegolten und er hätte kündigen können. Der BGH sah dies anders: Der ursprüngliche Vertrag habe weiterhin Bestand. Der Brief sei eine Vertragsergänzung, die dem Schriftformerfordernis genüge. Dafür sei nur notwendig, dass die Vertragspartner genannt seien, auf den bisherigen Vertrag Bezug genommen werde, die Änderungen aufgezählt würden und dargelegt werde, dass der alte Vertrag ansonsten bestehen bleibe. Allerdings reiche ein normaler Briefwechsel zur Wahrung der Schriftform nicht aus. Die Besonderheit liege hier darin, dass beide auf dem gleichen Stück Papier unterschrieben hätten. Der Mieter musste damit bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende Miete bezahlen (BGH, Az. XII ZR 68/02).


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