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Bauhandwerkersicherheit nicht für Rodungsarbeiten
Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon können nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB für zu erbringende Vorleistungen vom Auftraggeber Sicherheit verlangen. Mit seinem Urteil vom 24. Februar 2005 (VII ZR 86/04) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass darunter nicht isoliert in Auftrag gegebene Arbeiten fallen, die lediglich dazu dienen, ein Grundstück zur Bebauung frei zu machen. Dieses Urteil betraf einen Unternehmer, der lediglich beauftragt war, die für die Bebauung eines Grundstücks erforderlichen Rodungsarbeiten durchzuführen. Unter Arbeiten an einer Außenanlage im Sinne des § 648a BGB seien gestalterische Arbeiten zu verstehen, die der Errichtung der Anlage oder deren Bestand dienen. Mit dieser Entscheidung liegt eine nützliche Klarstellung zur Abgrenzung von auf Verlangen absicherungspflichtigen und absicherungsfreien Werkarbeiten vor. Laut Bundesgerichtshof ist das Gesetz so zu verstehen, dass nur „gestalterische“ Maßnahmen im engeren Sinne erfasst sind; die reine Abbruch- bzw. Rodungsarbeit ist nicht privilegiert. Dies erscheint allerdings auch nicht unangemessen, zumal bei Letzterer in aller Regel kein Material verbaut wird.
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