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Kein Wechsel des Abschreibungsverfahrens
Erfüllt der Eigentümer einer Wohnimmobilie die Kriterien für zwei Abschreibungsverfahren, so muss er sich für eines der beiden entscheiden. Die getroffene Wahl ist dann bis zum Ende der unterstellten Nutzungsdauer bindend. Ein Wechsel des Abschreibungsverfahrens von degressiv auf linear, wie er beispielsweise bei anderen abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern möglich ist, ist bei vermieteten Wohnimmobilien nicht erlaubt.
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