Ausgabe: Winter 05 / 06

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnraumbedarf steigt
bis 2030
Ist die Grundsteuer
verfassungswidrig?
Rund 107 Mrd. Euro
schwer ...
Deutschland ist reich
Bauzinsniveau im
Dauertief

Finanzierung | Recht | Steuern

Steuervorteile für
Denkmalhäuser
Renditeangaben richtig
beurteilen
Kein Wechsel des
Abschreibungsverfahrens
Bauhandwerkersicherheit
nicht für Rodungsarbeiten
Staatliche Förderung beim
Bausparen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Vertragsergänzung per
Brief mit Unterschrift
Unbeliebte Müllbehälter
Keine Parabolantenne
bei ausreichendem
Kabelangebot

Kosten einer Dachrinnen-
reinigung umlagefähig
Pauschale Kritik
vergeblich
Gartenhaus in
Wohnanlage

Zahlen | Preise | Neues

Die richtige Zinsbindung
Gefragt: Städtische
Standorte
Wer jetzt kauft,
profitiert dreifach …
Deutsche halten ihre
Häuser in Schuss
Energiepreise steigen
weiter
Elternunterhalt:
Immobilien bleiben
außen vor

Steuervorteile für Denkmalhäuser

Das Bild unserer Städte wird wesentlich von der alten Bausubstanz geprägt. Der Staat fördert daher den Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude.

Immobilien unter Denkmalschutz müssen oft aufwändig saniert werden, damit sie wieder im alten Glanz erstrahlen. Dafür gibt es steuerliche Anreize. Der Bundesfinanzhof eröffnete jetzt neue Möglichkeiten (BFH, Az. VIII R 6/01). Danach dürfen Investoren sowohl die erhöhte Abschreibung für Baudenkmäler als auch die degressive Abschreibung für Neubauten zeitgleich nutzen. Wichtig: Damit das Gebäude degressiv abgeschrieben werden kann, muss es sich baurechtlich um einen Neubau handeln. Nur wenn Wände versetzt werden, neue Räume geschaffen und die technische Infrastruktur komplett erneuert wird, akzeptiert das Finanzamt den Umbau als Neubau. Weitere Voraussetzung ist, dass der Denkmalschutz nicht das gesamte Gebäude umfasst. Bleibt die historische Fassade erhalten und wird innen umfassend modernisiert, kann der Käufer acht Jahre lang neun Prozent der Anschaffungskosten für den denkmalgeschützten Gebäudeteil (Fassade) abschreiben, im neunten und zehnten Jahr weitere sieben Prozent pro Jahr. Zusätzlich kann der Käufer für den neu geschaffenen Gebäudeteil über zehn Jahre jeweils vier Prozent dem Finanzamt anlasten, die nächsten acht Jahre jeweils 2,5 Prozent und weiterhin bis zum 50. Jahr jährlich 1,25 Prozent der Investitionssumme.


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