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Laub fegen
Vom Verwaltungsgericht Lüneburg kommt (Az. 5 A 127/01) ein Urteil, das viele Immobilieneigentümer als ärgerlich empfinden dürften: Eigentümer müssen das herbstliche Laub von den Gehwegen vor ihrer Immobilie wegfegen. Weigern sie sich oder vergessen sie die Säuberung, darf die Gemeinde die Kosten auf den Grundstückseigentümer umlegen. Dieses Wegfeggebot gilt selbst dann, wenn die Blätter von städtischen Bäumen herabfallen, die naturgemäß nicht zum Eigentum des jeweiligen Immobilienbesitzers gehören.

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