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Kein Zugriff auf Eigenheimzulage bei ALG II
Wer Arbeitslosengeld II bekommen will, darf seine Eigenheimzulage weiter unangetastet kassieren. Das vom Staat gewährte Fördergeld zählt nicht zum verwertbaren Vermögen des Antragstellers, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Gerichtsbeschluss bestimmte (L 8 AS 39/05). Danach ist die Eigenheimzulage eine zweckbestimmte Einnahme. Die Förderung sei grundsätzlich als privilegiertes Einkommen zu betrachten, solange sie zum Erwerb selbst genutzten Wohneigentums eingesetzt werde. Schließlich sei die Förderung dazu da, den Baukredit zu tilgen. Müsste der Empfänger den staatlichen Zuschuss dazu verwenden, seinen Lebensunterhalt damit zu bestreiten, würde der Zweck der Eigenheimzulage verfehlt, argumentierte das Gericht. Hintergrund: Wer Arbeitslosengeld II will, muss normalerweise sein Vermögen zuerst für den Lebensunterhalt verbrauchen, bevor er einen Anspruch auf staatliche Unterstützung hat. Ersparnisse sind bis zu einer bestimmten Höhe durch Freibeträge geschützt. Zum anrechenbaren Vermögen zählt nahezu alles, was irgendwie zu Geld gemacht werden kann, auch Lebensversicherungen, Wertpapiere oder Immobilien.

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