Wohnungseigentümer sollten mit dem Verwalter vertraglich vereinbaren, dass die Gesamt- und Einzelabrechnung den Vorgaben der Betriebskostenverordnung entspricht und nicht auf den Mieter umlegbare Kosten gekennzeichnet werden. Vermietende Wohnungseigentümer sollten im Mietvertrag für Betriebskosten und Verteilungsschlüssel die Vorgaben der von den Wohnungseigentümern zu beschließenden Hausgeldabrechnung zu Grunde legen.