Ausgabe: Herbst 2005

Allgemeiner Immobilienmarkt

Kunst und Raum
Wohnwünsche beein-
flussen den Immobi-
lienmarkt der Zukunft
Solar-Förderung erhöht
Union erwägt Streichung
der Eigenheimzulage
Wo bleibt unser Geld?
Beachtliches Vermögen

Finanzierung | Recht | Steuern

Hohe Tilgung senkt
Risiko
Bauunternehmer
optimistisch
Staat fördert auch
Studentenwohnungen

Werbungskosten bei
gemischt genutzten
Gebäuden
Am meisten Platz im
Saarland
Gaspreis-Erhöhung
unwirksam
Erschließungskosten
erhöhen Grunderwerb-
steuer nicht

Mieten | Pacht | Verwaltung

Mietminderung auf
Bruttomiete
Eigentümer-Gemein-
schaft ist teilrechtsfähig
Vom Schwein gebissen
Schnellere Mietklage
Kein Anspruch auf
Sonderabrechnung
Subtraktionsmethode
bestätigt

Zahlen | Preise | Neues

Kein Zugriff auf
Eigenheimzulage
bei ALG II
Immobilien-Oldtimer
mit Sparpotenzial
Nachbar muss
Schadenersatz zahlen
Verteuert Basel II
Kredite?
Beliebte Speckgürtel
Laub fegen
Typisch für Großstädte

Kein Anspruch auf Sonderabrechnung

Ein vermietender Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer Einzelabrechnung, in der für den Fall der Vermietung die umlagefähigen Nebenkosten nach Maßgabe der Betriebskostenverordnung ausgewiesen werden. Der Verwalter ist zwar verpflichtet, eine Gesamt- und Einzelabrechnung zu erstellen, die eine geordnete, übersichtliche und inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Angabe des jeweils anzuwendenden Verteilungsschlüssels enthalten. Jedoch besteht laut Bayerisches Oberlandesgericht keine gesetz-liche Verpflichtung, dass diese den mietrechtlichen Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung entsprechen muss (Az. 2Z BR 198/04).

/ TIPP:

Wohnungseigentümer sollten mit dem Verwalter vertraglich vereinbaren, dass die Gesamt- und Einzelabrechnung den Vorgaben der Betriebskostenverordnung entspricht und nicht auf den Mieter umlegbare Kosten gekennzeichnet werden. Vermietende Wohnungseigentümer sollten im Mietvertrag für Betriebskosten und Verteilungsschlüssel die Vorgaben der von den Wohnungseigentümern zu beschließenden Hausgeldabrechnung zu Grunde legen.


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