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Schnellere Mietklage
Wie der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 216/04) jetzt entschied, kann rückständige Miete auch im Rahmen des Urkundenprozesses geltend gemacht werden. Mit Hilfe dieser Klageart können Ansprüche vorgebracht werden, die sich durch Vorlage von Urkunden belegen lassen. Umgekehrt sind auch nur Dokumente als Beweismittel zulässig. Damit gewinnt das Verfahren erheblich an Tempo. Einwände des Beklagten, die nicht durch Niedergeschriebenes bewiesen werden können, müssen in einem späteren Nachverfahren vorgebracht werden, etwa der Einwand, dass wegen eines Mangels eine niedrigere Miete gezahlt wurde. Der Vermieter erhält bereits im ersten Verfahrensteil, dem eigentlichen Urkundenprozess, einen einklagbaren Titel. Siegt im Nachverfahren der Beklagte, muss der Kläger die für aus der Vollstreckung entstandene Schäden geradestehen.
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