Ausgabe: Herbst 2005

Allgemeiner Immobilienmarkt

Kunst und Raum
Wohnwünsche beein-
flussen den Immobi-
lienmarkt der Zukunft
Solar-Förderung erhöht
Union erwägt Streichung
der Eigenheimzulage
Wo bleibt unser Geld?
Beachtliches Vermögen

Finanzierung | Recht | Steuern

Hohe Tilgung senkt
Risiko
Bauunternehmer
optimistisch
Staat fördert auch
Studentenwohnungen

Werbungskosten bei
gemischt genutzten
Gebäuden
Am meisten Platz im
Saarland
Gaspreis-Erhöhung
unwirksam
Erschließungskosten
erhöhen Grunderwerb-
steuer nicht

Mieten | Pacht | Verwaltung

Mietminderung auf
Bruttomiete
Eigentümer-Gemein-
schaft ist teilrechtsfähig
Vom Schwein gebissen
Schnellere Mietklage
Kein Anspruch auf
Sonderabrechnung
Subtraktionsmethode
bestätigt

Zahlen | Preise | Neues

Kein Zugriff auf
Eigenheimzulage
bei ALG II
Immobilien-Oldtimer
mit Sparpotenzial
Nachbar muss
Schadenersatz zahlen
Verteuert Basel II
Kredite?
Beliebte Speckgürtel
Laub fegen
Typisch für Großstädte

Mietminderung auf Bruttomiete

Mindert der Mieter die Miete, so ist die Berechnungsgrundlage nicht die Netto-, sondern die Bruttomiete, so lautet ein aktuelles Urteil des BGH (Az. XII ZR 225/03). Nach dem Gesetz ist der Mieter von der Entrichtung der Miete teilweise befreit, wenn die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der die Tauglichkeit zumindest mindert. Je größer die Einschränkungen, desto höher die Minderung. Der tatsächliche Betrag wird in Prozentsätzen errechnet. Ob Grundlage dafür jedoch die Netto- oder die Bruttomiete ist, also die Gesamtmiete einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, war bisher höchst umstritten. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Miete als Gegenleistung für sämtliche Leistungen des Vermieters erbracht wird. Darunter fallen nicht nur die Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, sondern auch Nebenleistungen wie Energiever- und Müll-entsorgung. Die vom Mieter zu erbringenden Entgelte stellen eine einheitliche Leistung dar, die nicht getrennt werden kann. Mieter sollten beachten, dass bei unberechtigter Minderung möglicherweise die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges droht.


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