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Mietminderung auf Bruttomiete
Mindert der Mieter die Miete, so ist die Berechnungsgrundlage nicht die Netto-, sondern die Bruttomiete, so lautet ein aktuelles Urteil des BGH (Az. XII ZR 225/03). Nach dem Gesetz ist der Mieter von der Entrichtung der Miete teilweise befreit, wenn die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der die Tauglichkeit zumindest mindert. Je größer die Einschränkungen, desto höher die Minderung. Der tatsächliche Betrag wird in Prozentsätzen errechnet. Ob Grundlage dafür jedoch die Netto- oder die Bruttomiete ist, also die Gesamtmiete einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, war bisher höchst umstritten. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Miete als Gegenleistung für sämtliche Leistungen des Vermieters erbracht wird. Darunter fallen nicht nur die Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs, sondern auch Nebenleistungen wie Energiever- und Müll-entsorgung. Die vom Mieter zu erbringenden Entgelte stellen eine einheitliche Leistung dar, die nicht getrennt werden kann. Mieter sollten beachten, dass bei unberechtigter Minderung möglicherweise die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges droht.

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