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Werbungskosten bei gemischt
genutzten Gebäuden
Die Finanzierungskosten werden vom Finanzamt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur dann in vollem Umfang als Werbungskosten angerechnet, wenn Sie als Vermieter das Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkunftserzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Dazu müssen mit den empfangenen Darlehensmitteln die Kosten beglichen werden, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährt den vollen Werbungskostenabzug, wenn der Vermieter
- zur Finanzierung der auf die vermietete Wohnung entfallenden Anschaffungskosten ein eigenständiges Darlehen aufnimmt,
- die Darlehenssumme mit den der vermieteten Wohnung gesondert zugeordneten Anschaffungskosten übereinstimmt,
- wenn der Darlehensbetrag gesondert, also nicht mit anderen Darlehens- oder Eigenmitteln, auf ein Notaranderkonto überwiesen wird.
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