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Staat fördert auch Studentenwohnungen
Mitunter wird Findigkeit durch staatliche Spendierfreude belohnt. Der Bundesfinanzhof entschied folgenden Fall (Az. IX R 101/00): Eltern hatten am Studienort ihres Filius eine Eigentumswohnung erworben und diese dem Sohn mietfrei überlassen. Dafür beanspruchten die Eltern Eigenheim- und Kinderzulage (6.400 Euro während des 8-jährigen Förderzeitraums). Aber das Finanzamt stellte sich quer. Der Beamte verwies auf gesetzliche Vorgaben, wonach Kinder zum Haushalt der Eltern gehören müssen. Doch der BFH sah die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderzulage erfüllt. Nach Meinung der Richter genügt es, dass ein Kind daheim bei den Eltern noch ein eigenes Zimmer hat und während der Semesterferien bei Vater und Mutter lebt.
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