Ausgabe: Sommer 2006

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnflächenbedarf
weiter gestiegen
Energieausweis gleich
doppelt
Die aktuelle Zahl
114.000.000.000 Euro

Eigenheimförderung
mit Renteneffekt?

33 Mio. Bausparverträge

Finanzierung | Recht | Steuern

Auszugsbeihilfen bei
Selbstnutzung keine
Werbungskosten
Vorfälligkeitsent-
schädigung nur für
gesicherte Zinsen
Korb für Basketballspiel
im Wohngebiet
Zweitwohnungssteuer teil-
weise verfassungswidrig
Funkmasten-Anlage nicht
vorzeitig kündbar
Immobilienerwerb bei
Partnern ohne Trauschein

Mieten | Pacht | Verwaltung

Pauschalvergütung für
Verwaltungsbeirat
Einbruchschutz – ohne
Zustimmung aller

Bauliche Veränderung
mit der Heckenschere
Mieterhöhung zur
Vergleichsmiete
Mängelrügen-Terror
Beleidigung kann
fristlose Kündigung
rechtfertigen

Zahlen | Preise | Neues

Frühzeitig renovieren
spart Geld
Miete, Strom und
Heizung an der Spitze
Im Trend: Heizen
mit Holz
Sylter Maß bei der Wohn-
flächenberechnung
Steigende Nachfrage
nach Büroflächen
Deutschland, ein
Agrarstaat?

Beleidigung kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Wenn ein Mieter den Vermieter schwer beleidigt, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Begründet werden kann diese mit der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bei einer schweren Vertragsverletzung. Ob die Grenze des Zumutbaren überschritten wurde, ist im Einzelfall zu klären. Das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 410/04) sah in einem Fall eine erhebliche Vertragsverletzung und eine Berechtigung des Vermieters zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung gegeben, nachdem der Mieter den Vermieter per SMS als „dumme Kuh“ und „Ar...-loch“ bezeichnet hatte. Erschwerend wirkte dabei, dass die Beleidigung innerhalb von einigen Tagen wiederholt worden war.


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