Ausgabe: Sommer 2006

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnflächenbedarf
weiter gestiegen
Energieausweis gleich
doppelt
Die aktuelle Zahl
114.000.000.000 Euro

Eigenheimförderung
mit Renteneffekt?

33 Mio. Bausparverträge

Finanzierung | Recht | Steuern

Auszugsbeihilfen bei
Selbstnutzung keine
Werbungskosten
Vorfälligkeitsent-
schädigung nur für
gesicherte Zinsen
Korb für Basketballspiel
im Wohngebiet
Zweitwohnungssteuer teil-
weise verfassungswidrig
Funkmasten-Anlage nicht
vorzeitig kündbar
Immobilienerwerb bei
Partnern ohne Trauschein

Mieten | Pacht | Verwaltung

Pauschalvergütung für
Verwaltungsbeirat
Einbruchschutz – ohne
Zustimmung aller

Bauliche Veränderung
mit der Heckenschere
Mieterhöhung zur
Vergleichsmiete
Mängelrügen-Terror
Beleidigung kann
fristlose Kündigung
rechtfertigen

Zahlen | Preise | Neues

Frühzeitig renovieren
spart Geld
Miete, Strom und
Heizung an der Spitze
Im Trend: Heizen
mit Holz
Sylter Maß bei der Wohn-
flächenberechnung
Steigende Nachfrage
nach Büroflächen
Deutschland, ein
Agrarstaat?

Mieterhöhung zur Vergleichsmiete

Eine Mieterhöhung bis zum Maximalwert der örtlichen Vergleichsmiete können Vermieter auch dann verlangen, wenn die Miete bereits innerhalb der Spanne der Vergleichsmiete liegt. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin (Az.: VIII ZR 322/04, 6. 7. 2005). Eine Vermieterin wollte die Kaltmiete für eine Wohnung von 5,90 auf 6,22 Euro/m2 anheben. Die örtliche Vergleichsmiete bewegte sich im Bereich zwischen 5,75 und 6,23 Euro/m2. Die Mieter verweigerten ihre Zustimmung zur Erhöhung, da die örtliche Vergleichsmiete schon zuvor erreicht gewesen sei. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Vermieterin: Entscheidend sei nur, ob die neue Miete innerhalb der Spanne der örtlichen Vergleichsmiete liege. Ob die bisherige Miete sich auch schon in diesem Spielraum bewegt habe, spiele keine Rolle.


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