|
Mieterhöhung zur Vergleichsmiete
Eine Mieterhöhung bis zum Maximalwert der örtlichen Vergleichsmiete können Vermieter auch dann verlangen, wenn die Miete bereits innerhalb der Spanne der Vergleichsmiete liegt. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin (Az.: VIII ZR 322/04, 6. 7. 2005). Eine Vermieterin wollte die Kaltmiete für eine Wohnung von 5,90 auf 6,22 Euro/m2 anheben. Die örtliche Vergleichsmiete bewegte sich im Bereich zwischen 5,75 und 6,23 Euro/m2. Die Mieter verweigerten ihre Zustimmung zur Erhöhung, da die örtliche Vergleichsmiete schon zuvor erreicht gewesen sei. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Vermieterin: Entscheidend sei nur, ob die neue Miete innerhalb der Spanne der örtlichen Vergleichsmiete liege. Ob die bisherige Miete sich auch schon in diesem Spielraum bewegt habe, spiele keine Rolle.
|