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Bauliche Veränderung mit der Heckenschere
Wer zur Heckenschere greift, hat dabei in aller Regel keine „bauliche Veränderung“ im Sinn. Wird das Buschwerk jedoch allzu großzügig gestutzt, kann dies durchaus so gewertet werden. Das OLG München entschied in einem Beschluss vom 12. September 2005, dass der Rückschnitt einer Hecke von ca. 160 cm auf 80 cm und ihre Belassung in dieser Höhe eine nach § 22 Abs. 1 WEG zu beurteilende gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt. Eine solches Vorgehen sei weder als Pflegemaßnahme im Rahmen einer Maßnahme ordnungsmäßiger Instandhaltung nach § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG noch als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 21 Abs. 3 WEG zur Herstellung eines optisch einheitlichen Bildes anzusehen (Az.: 34 Wx 054/05).
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