Ausgabe: Sommer 2006

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnflächenbedarf
weiter gestiegen
Energieausweis gleich
doppelt
Die aktuelle Zahl
114.000.000.000 Euro

Eigenheimförderung
mit Renteneffekt?

33 Mio. Bausparverträge

Finanzierung | Recht | Steuern

Auszugsbeihilfen bei
Selbstnutzung keine
Werbungskosten
Vorfälligkeitsent-
schädigung nur für
gesicherte Zinsen
Korb für Basketballspiel
im Wohngebiet
Zweitwohnungssteuer teil-
weise verfassungswidrig
Funkmasten-Anlage nicht
vorzeitig kündbar
Immobilienerwerb bei
Partnern ohne Trauschein

Mieten | Pacht | Verwaltung

Pauschalvergütung für
Verwaltungsbeirat
Einbruchschutz – ohne
Zustimmung aller

Bauliche Veränderung
mit der Heckenschere
Mieterhöhung zur
Vergleichsmiete
Mängelrügen-Terror
Beleidigung kann
fristlose Kündigung
rechtfertigen

Zahlen | Preise | Neues

Frühzeitig renovieren
spart Geld
Miete, Strom und
Heizung an der Spitze
Im Trend: Heizen
mit Holz
Sylter Maß bei der Wohn-
flächenberechnung
Steigende Nachfrage
nach Büroflächen
Deutschland, ein
Agrarstaat?

Bauliche Veränderung mit der Heckenschere

Wer zur Heckenschere greift, hat dabei in aller Regel keine „bauliche Veränderung“ im Sinn. Wird das Buschwerk jedoch allzu großzügig gestutzt, kann dies durchaus so gewertet werden. Das OLG München entschied in einem Beschluss vom 12. September 2005, dass der Rückschnitt einer Hecke von ca. 160 cm auf 80 cm und ihre Belassung in dieser Höhe eine nach § 22 Abs. 1 WEG zu beurteilende gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt. Eine solches Vorgehen sei weder als Pflegemaßnahme im Rahmen einer Maßnahme ordnungsmäßiger Instandhaltung nach § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG noch als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 21 Abs. 3 WEG zur Herstellung eines optisch einheitlichen Bildes anzusehen (Az.: 34 Wx 054/05).


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