Ausgabe: Sommer 2006

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnflächenbedarf
weiter gestiegen
Energieausweis gleich
doppelt
Die aktuelle Zahl
114.000.000.000 Euro

Eigenheimförderung
mit Renteneffekt?

33 Mio. Bausparverträge

Finanzierung | Recht | Steuern

Auszugsbeihilfen bei
Selbstnutzung keine
Werbungskosten
Vorfälligkeitsent-
schädigung nur für
gesicherte Zinsen
Korb für Basketballspiel
im Wohngebiet
Zweitwohnungssteuer teil-
weise verfassungswidrig
Funkmasten-Anlage nicht
vorzeitig kündbar
Immobilienerwerb bei
Partnern ohne Trauschein

Mieten | Pacht | Verwaltung

Pauschalvergütung für
Verwaltungsbeirat
Einbruchschutz – ohne
Zustimmung aller

Bauliche Veränderung
mit der Heckenschere
Mieterhöhung zur
Vergleichsmiete
Mängelrügen-Terror
Beleidigung kann
fristlose Kündigung
rechtfertigen

Zahlen | Preise | Neues

Frühzeitig renovieren
spart Geld
Miete, Strom und
Heizung an der Spitze
Im Trend: Heizen
mit Holz
Sylter Maß bei der Wohn-
flächenberechnung
Steigende Nachfrage
nach Büroflächen
Deutschland, ein
Agrarstaat?

Einbruchschutz – ohne Zustimmung aller

Einen Musterfall zum Verständnis der schwierigen Regelung zu baulichen Maßnahmen (§ 22 WEG) hat das OLG Köln jetzt entschieden. Die Kölner Richter befanden (AZ.: 16 Wx 204/04), dass der Einbau einer zusätzlichen Stahlgittertür als Einbruchsschutz vor einem Wohnungseingang zwar eine bauliche Veränderung darstellt. Da diese Tür aber im obersten Stockwerk lag, war kein anderer Eigentümer von dem Einbau dieser Stahlgittertür – hier ohnehin nur optisch – beeinträchtigt, so dass die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer entbehrlich war.

/ Praxistipp:

Eine bauliche Maßnahme bedarf zwar grundsätzlich, nicht jedoch automatisch in jedem Fall der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Das macht der vorliegende Beschluss deutlich. Nur wenn von der baulichen Maßnahme andere Wohnungseigentümer nachteilig betroffen sind, so ist deren – und nur deren – Zustimmung erforderlich.


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