Eine bauliche Maßnahme bedarf zwar grundsätzlich, nicht jedoch automatisch in jedem Fall der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Das macht der vorliegende Beschluss deutlich. Nur wenn von der baulichen Maßnahme andere Wohnungseigentümer nachteilig betroffen sind, so ist deren und nur deren Zustimmung erforderlich.