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Funkmasten-Anlage nicht vorzeitig kündbar
Hauseigentümer dürfen Verträge über die Aufstellung von Funkmasten auf ihrem Gebäude nicht vorzeitig kündigen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Mainz hervor. Die Richter erklärten, nur wenn von einer Anlage konkrete Gesundheitsgefahren ausgingen, dürfe der Mietvertrag vorzeitig aufgelöst werden. Die Richter erklärten in einem aktuellen Fall, dass konkrete Gefahren durch die Mobilfunkanlage nicht ersichtlich sind. Allgemeine Befürchtungen in der Bevölkerung stellten keinen hinreichenden Grund dar (Az.: 5 O 128/04).
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