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Korb für Basketballspiel im Wohngebiet
Gegen die sportliche Betätigung seiner Mitmenschen hatte ein Mainzer Immobilieneigentümer grundsätzlich nichts einzuwenden. Doch als die Kommune in nur 40 Metern Entfernung von seinem Haus einen Basketballkorb in einem öffentlichen Park aufstellen ließ, ging ihm das zu weit. Er befürchtete eine ständige Lärmbelästigung auch an Sonn- und Feiertagen und bis in die Abendstunden hinein. Auch ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinien erheblich überschritten würden. Dem Grundstücksbesitzer sei der Basketball-Spielbetrieb deswegen nicht zuzumuten. Das Verwaltungsgericht Mainz schloss sich dem an und verfügte die Entfernung des Korbes (VG Mainz, Az.: 2 K 509/03).
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