Auszugsbeihilfen bei Selbstnutzung
keine Werbungskosten
Wer ein Haus umfangreich renoviert, umbaut oder saniert, sollte schon in der Planungs-phase die steuerlichen Belange sorgfältig berücksichtigen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 38/03) kann ein Vermieter Zahlungen, die er als Abstand an seine Mieter für den vorzeitigen Auszug leistet, nicht als Werbungskosten absetzen, wenn er die Wohnung anschließend selbst nutzt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter Aufhebungsverträge geschlossen und sich verpflichtet, Abstandszahlungen zu leisten. Anschließend wurde das Haus renoviert, einige Wohnungen wurden wieder vermietet und einige vom Vermieter selbst genutzt. Das zuständige Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Abstandszahlungen als Werbungskosten ab. Das angerufene Finanzgericht gab dem Vermieter zunächst Recht, doch der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung nun auf. Er verwies auf § 9 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind. Der Vermieter wollte aber keine weiteren Vermietungseinnahmen erzielen, deshalb waren diese Zahlungen durch die private Lebensführung veranlasst und eben keine Werbungskosten.
/ Praxistipp:
Vermietet der Vermieter zunächst weiter und ändert erst nachträglich die Nutzungsabsicht, so dürften die Abstandszahlungen als Werbungskosten abzugsfähig sein.