Ausgabe: Sommer 2006

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnflächenbedarf
weiter gestiegen
Energieausweis gleich
doppelt
Die aktuelle Zahl
114.000.000.000 Euro

Eigenheimförderung
mit Renteneffekt?

33 Mio. Bausparverträge

Finanzierung | Recht | Steuern

Auszugsbeihilfen bei
Selbstnutzung keine
Werbungskosten
Vorfälligkeitsent-
schädigung nur für
gesicherte Zinsen
Korb für Basketballspiel
im Wohngebiet
Zweitwohnungssteuer teil-
weise verfassungswidrig
Funkmasten-Anlage nicht
vorzeitig kündbar
Immobilienerwerb bei
Partnern ohne Trauschein

Mieten | Pacht | Verwaltung

Pauschalvergütung für
Verwaltungsbeirat
Einbruchschutz – ohne
Zustimmung aller

Bauliche Veränderung
mit der Heckenschere
Mieterhöhung zur
Vergleichsmiete
Mängelrügen-Terror
Beleidigung kann
fristlose Kündigung
rechtfertigen

Zahlen | Preise | Neues

Frühzeitig renovieren
spart Geld
Miete, Strom und
Heizung an der Spitze
Im Trend: Heizen
mit Holz
Sylter Maß bei der Wohn-
flächenberechnung
Steigende Nachfrage
nach Büroflächen
Deutschland, ein
Agrarstaat?

Auszugsbeihilfen bei Selbstnutzung
keine Werbungskosten

Wer ein Haus umfangreich renoviert, umbaut oder saniert, sollte schon in der Planungs-phase die steuerlichen Belange sorgfältig berücksichtigen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IX R 38/03) kann ein Vermieter Zahlungen, die er als Abstand an seine Mieter für den vorzeitigen Auszug leistet, nicht als Werbungskosten absetzen, wenn er die Wohnung anschließend selbst nutzt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter Aufhebungsverträge geschlossen und sich verpflichtet, Abstandszahlungen zu leisten. Anschließend wurde das Haus renoviert, einige Wohnungen wurden wieder vermietet und einige vom Vermieter selbst genutzt. Das zuständige Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Abstandszahlungen als Werbungskosten ab. Das angerufene Finanzgericht gab dem Vermieter zunächst Recht, doch der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung nun auf. Er verwies auf § 9 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind. Der Vermieter wollte aber keine weiteren Vermietungseinnahmen erzielen, deshalb waren diese Zahlungen durch die private Lebensführung veranlasst und eben keine Werbungskosten.

/ Praxistipp:

Vermietet der Vermieter zunächst weiter und ändert erst nachträglich die Nutzungsabsicht, so dürften die Abstandszahlungen als Werbungskosten abzugsfähig sein.


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