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Schenkung mit Rückübertragungsanspruch
Wer eine Immobilie im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge verschenkt, wünscht sich oft eine Absicherung. Um die Immobilie zum Beispiel vor dem Zugriff der Arbeitsagentur zu schützen, hilft eine Klausel im Schenkungsvertrag. Darin müssen die Eltern einen jederzeitigen Rückübertragungsanspruch mit ihren Kindern vereinbaren. Die Klausel sollte vom Notar beurkundet und im Grundbuch vorgemerkt werden. Wird der Nachwuchs später langzeitarbeitslos, können die Eltern die Rückübertragung des Hauses fordern. Der Zugriff durch die Hartz-IV-Gesetzgebung, wonach Vermögensverhältnisse offen gelegt und Reserven aufgezehrt werden müssen, ist somit versperrt.

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> TIPP:
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| Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten ist das Wohnrecht am verbreitetsten. Es sollte im Grundbuch verankert werden, damit es auch gegen Dritte wirksam ist, falls die Kinder das Haus weiterverkaufen wollen. Die eigenen Besitzansprüche bleiben gewahrt. Beim so genannten Vorbehaltsnießbrauch bleiben die Eltern ebenfalls Eigentümer, behalten jedoch bis zum Lebensende Einnahmen und Rechte aus möglichen Vermietungen. |
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