Ausgabe: Sommer 2005

Allgemeiner Immobilienmarkt

Berliner Eigentums-
wohnungen stiegen im
Preis um 24,8%
Bevölkerungsprognosen
lagen oft zu niedrig
Wohnimmobilien erweisen
sich als wertstabil
Werte international spitze
Traumzins-Ära hält an
Ein Drittel fürs Wohnen

Finanzierung | Recht | Steuern

Nicht für alles zuständig
Steuern sparen mit
dem Zweifamilienhaus
Pfusch und Murks
Achtung Steuerfalle
Mauerspecht im
Wohngebiet
Kein Erotikshop im
Wohngebiet
Vorsicht bei Mietver-
trägen unter Angehörigen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Gerichtliche Vertretung
durch Verwalter
Nutzungsentschädigung
für unzulässigen
Dachgeschossausbau
Mieter muss neue
Schließzylinder zahlen
Nachbars Efeu
Vermieterpfandrecht
Sohlen statt Socken

Zahlen | Preise | Neues

Experten rechnen mit
Wohnungsknappheit
Schenkung mit Rück-
übertragungsanspruch
Schutz vor Radon
Bausparen auch für
Senioren attraktiv

Rückwirkende
Gesetzesänderung
beim Erbbaurecht?

Eigenheim im Plus

Vermieterpfandrecht

Zahlt ein Mieter konsequent nicht, kann der Vermieter sein Pfandrecht am Eigentum des Mieters geltend machen. Dieses Pfandrecht entsteht kraft Gesetzes durch das „Einbringen“ der Sachen in die Mietwohnung. Es erlischt, wenn die Gegenstände aus der Wohnung dauerhaft entfernt werden. Wenn der Mieter Möbel oder Wertgegenstände beim Auszug aus der Wohnung geschafft hat, hat der Vermieter einen Anspruch auf Herausgabe zur Begleichung der Mietschulden. Dies kann per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Vermieter müssen allerdings beachten, dass einen Monat nach dem Herausschaffen der Möbel aus der Wohnung das Pfandrecht erlischt, wenn der Anspruch nicht bei Gericht geltend gemacht wird (OLG Rostock, Az. 3 U 68/04).


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