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Nutzungsentschädigung für unzulässigen Dachgeschossausbau
Nimmt ein Eigentümer einen unzulässigen Ausbau vor, kann die Eigentümergemeinschaft eine Nutzungsentschädigung verlangen, verkündet das Kammergericht Berlin (01.03.2004, 24 W 158/02). Die Situation: Eine Eigentümerin hatte eine Dachgeschosswohnung erworben, deren Fläche die Voreigentümerin um ein Zimmer, ein Bad und einen Flur fast um das Doppelte erweitert hatte. In der Teilungserklärung wird diese Fläche als Gemeinschafts-eigentum ausgewiesen. Die Beteiligten versuchten zunächst eine Einigung zu erzielen, in dem sie die Fläche an die Eigentümerin verkaufen wollten. Dem stimmten jedoch nicht alle Wohnungseigentümer zu. Die Gemeinschaft begehrte ein Nutzungsentgelt in Höhe der vergleichbaren Miete.
Das Gericht stellte fest, dass der zu Wohnzwecken erfolgte Ausbau von der Rechtsvorgängerin der betreffenden Eigentümerin auf eigene Kosten erfolgte. Die von ihr erzielte oder erzielbare Miete beruht daher nur zum Teil auf dem Besitz am Gemeinschaftseigentum, zum Teil aber auch auf den Investitionen, die die Gemeinschaft nicht finanziert hat. Für den gemäß Teilungserklärung vorgesehenen Bodenraum mit Waschküche und WC hielt das Gericht einen pauschalen Ansatz von 50,00 Euro pro Monat für angemessen.
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> TIPP:
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| Sinnvoller wäre es gewesen, wenn die Gemeinschaft den Kaufvertrag geschlossen hätte, weil damit der Zustand laut Teilungserklärung dem tatsächlichen Zustand hätte angepasst werden können. Man hätte die betreffende Wohnungseigentümerin auch auf Duldung von Rückbaumaßnahmen in Anspruch nehmen können. Einen Freibrief für die unberechtigte Nutzung von Gemeinschaftseigentum gegen eine lediglich geringe Nutzungsentschädigungszahlung stellt diese Entscheidung also nicht dar. |
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