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Vorsicht bei Mietverträgen unter Angehörigen
Mietverträge unter Angehörigen sind eine bewährte Steueroase, sofern die rechtlichen Vereinbarungen korrekt getroffen werden. Dies bedeutet in der Regel: wie unter Fremden. Mit die wichtigste Vorgabe ist, dass die vereinbarte Miete eine bestimmte Mindestgrenze nicht unterschreitet. Diese Mindestgrenze liegt seit Jahresbeginn bei 75% des ortsüblichen Mietniveaus (zuvor 50%). Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Az.: S 2253 A St 314) hat dazu jetzt diese Kernaussage ergänzt: Falls die vertraglich vereinbarte Miete zu gering ist und deshalb den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht, darf das zuständige Finanzamt den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit dem Mietobjekt streichen oder zumindest begrenzen. Dies ist selbst dann möglich, wenn die Miete aus vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Gründen nicht angehoben werden darf.

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