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Kein Erotikshop im Wohngebiet
Der Betrieb eines Erotikshops mit Videokabinen, der bis in den Morgen geöffnet ist, muss von den Eigentümern einer Wohnanlage nicht geduldet werden. Die langen Öffnungszeiten und die zu erwartenden Störungen sind den Anwohnern nicht zumutbar, haben die Richter entschieden (OLG Hamm, Az: 22 U 75/99).

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