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Mauerspecht im Wohngebiet
Eine eindeutige Regelung im Bebauungsplan heißt nicht unbedingt, dass man die Durchsetzung im Einzelfall einklagen kann. Dies musste ein Wohnungseigentümer in Rheinland-Pfalz feststellen. Ärger hatte eine 1,90 Meter hohe Mauer erregt, die ein Nachbar auf der Grundstücksgrenze errichtet hatte. Laut Bebauungsplan durften Mauern höchstens 1,20 Meter hoch sein.
Der Eigentümer verlangte von der Baubehörde die Durchsetzung des Bebauungsplans. Die Behörde stellte jedoch fest, dass im ganzen Wohngebiet überhöhte Mauern standen, die offensichtlich niemanden störten. „Im Interesse des Rechtsfriedens“ verzichtete sie auf Zwangsmaßnahmen.
Auch vor dem Verwaltungsgericht hatte der Mauergegner keinen Erfolg. Da er im ersten Stock wohnte, konnte das Gericht in der 1,90-Meter- Mauer keine Beeinträchtigung seiner Lebensqualität sehen. Es stehe im Ermessen der Behörde, auf die Durchsetzung des Bebauungsplanes um des lieben Friedens Willen auch einmal zu verzichten. Der Kläger könne allerdings immer noch den Zivilrechtsweg ausprobieren (Verwaltungsgericht Neustadt, 24.01.2005, Az.: 3 K 1142/04.NW).
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