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Achtung Steuerfalle
Auch private Immobilieneigentümer müssen bisweilen den Zugriff des Finanzamts befürchten und zwar dann, wenn gewerblicher Grundstückshandel unterstellt wird. Davon ist die Rede, wenn ein Eigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte erwirbt und wieder verkauft. Strittig war lange die Frage, ob es sich bei einem Mehrfamilienhaus mit naturgemäß mehreren Wohnungen um ein einziges oder gleich mehrere Objekte handelt. Entwarnung kommt jetzt vom Finanzgericht Köln. Die Steuerrichter entschieden (Az.: 11 K 4063/03), dass die Finanzverwaltung ein Mehrfamilienhaus als ein einziges und nicht als mehrere Objekte werten muss.
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