|
Keller mit Sauna
 In den Kellern einer Wohnanlage herrschte der übliche Betrieb: Eigentümer lagerten Autoreifen und Umzugskartons ein und räumten ihre Keller ordentlich auf. Für Irritationen sorgte das Auftreten eines fröhlichen Menschen, der lediglich mit einem Handtuch ausgestattet war. Der Verdacht der Nachbarn wurde schnell zur Gewissheit: Ein Eigentümer hatte in seinem Kellerabteil eine Trockensauna eingerichtet. Schnell kam es zum Prozess. Die Richter waren jedoch saunafreundlich eingestellt: Dass die Teilungserklärung von einem „Keller“ spreche, schließe eine Nutzung desselben als Sauna nicht aus ebensowenig wie z. B. zum Musizieren. Wichtig sei nur, ob von der Nutzung Störungen der Mitbewohner ausgingen. Dampfen dürfe es in den restlichen Kellern nicht. Da der Saunafreund für geeignete Abdichtung gesorgt hatte, durfte er weiter im Keller schwitzen (OLG Frankfurt/M., Az.: 20 W 378/03).
|