Es ist fahrlässig, in einem notariellen Kaufvertrag offenbar für wichtig gehaltene Punkte offen zu lassen. Wenn die Parteien „Bedingungen“ vereinbaren wollen, darf der Notar nicht darauf verweisen, sondern muss sie in den Text des Vertrages hineinschreiben. (BGH, 30.06. 2006, V ZR 148/05)