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Grimassen schneiden verletzt das Eigentumsrecht

Die Eigentümer einer im Erdgeschoss gelegenen Eigentumswohnung fühlten sich von Miteigentümern in ihren Rechten beeinträchtigt, weil diese die vor der Wohnung liegende Rasenfläche als Weg benutzten und der Enkel einer Miteigentümerin und dessen Freund mehrfach von der Grünfläche aus durch die Fenster der Erdgeschosswohnung geschaut und dabei Grimassen geschnitten hatten. Das Gericht bestätigte: Das gezielte Hineinschauen von der Gartenfläche in die Erdgeschosswohnung geht über den zulässigen Gebrauch hinaus. Daher können die Eigentümer dieser Wohnung Unterlassung verlangen, wenn weitere derartige Störungen zu befürchten sind (OLG München, Az. 32 Wx 065/05). Die Miteigentümerin als mittelbare Störerin sei verpflichtet, für die Einhaltung der Pflichten durch die Personen zu sorgen, die zu ihrem Hausstand gehören.
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