|
Keine grenzenlose Mängelbeseitigung
Mieter können nicht die Beseitigung von Mängeln an einer Wohnanlage verlangen, wenn dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin. Ein Mieter hatte vom Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung verlangt, eine regelmäßig wiederkehrende Überschwemmung im Kellerflur dauerhaft beseitigen zu lassen. Der Mieter benutzte den Durchgang, um zu seinem Keller und zur Tiefgarage zu kommen. Da Regenwasser durch die Wände sickerte, holte er sich dabei nasse Füße. Der Vermieter musste jedoch entsetzt feststellen, dass die Abdichtung der Kellerwände inklusive Erdarbeiten bei 100.000 Euro liegen würde. Der BGH (Az. VIII ZR 342/03) konnte ihn beruhigen: Seine Pflicht zur Mängelbeseitigung endet dann, wenn die Kosten so hoch sind, dass die je nach Fall unterschiedliche „Opfergrenze“ des Vermieters überschritten werde.
|