Anders wäre der Fall wohl entschieden worden, wenn nicht der jederzeitige Widerruf der Mietreduzierung möglich gewesen wäre. Deshalb sollte die Schriftform bei nachträglichen Änderungen des Mietvertrages grundsätzlich eingehalten und auf den Hauptvertrag verwiesen werden, wenn dieser, abgesehen von den Änderungen, weiter gelten soll.