Ausgabe: Frühjahr 2006

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnungsneubau kann
Bedarf nicht decken
Der Energiepass und
seine Folgen
Leicht steigende Mieten
Das Eigenheim als Wert-
anlage mit hoher Rendite

Wohnungen überwiegend
in Privatbesitz

Finanzierung | Recht | Steuern

Günstige Darlehen für
Solarstrom
Klauseln zur Mehrwert-
steuererhöhung
Bald flächendeckende
Rauchmelderpflicht
Bei Bereitstellungszinsen
auf kostenlose Wartezeit
setzen
Baum zerstört Haus
Schornstein seltener
fegen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Mietreduzierung nur
schriftlich
Regierung kündigt WEG-
Änderung an

Keine grenzenlose
Mängelbeseitigung
Falsch berechnete Strom-
kosten schnell zurück-
fordern
Großstadtlichter kein
Grund zur
Mietminderung
Grimassen schneiden
verletzt das
Eigentumsrecht

Zahlen | Preise | Neues

Komfortabel wohnen -
in jedem Alter
Das ändert sich 2006
und 2007

Anbieterwechsel spart
Stromkosten
Richter sorgen für
Komfort auf
dem WC
Bauinvestitionen
stabilisieren sich
langsam

Mietreduzierung nur schriftlich

Die Vermieterin von Gewerberäumen hatte eine Reduzierung der Miete für ein Jahr angeboten und sich vorbehalten, ihr Angebot jederzeit zu widerrufen. Die Mieterin akzeptierte das durch reduzierte Mietzahlungen und zahlte auch über das Jahresende hinaus nur den reduzierten Mietzins. Anschließend kündigte sie das Mietverhältnis vorzeitig, mit der Begründung, die ursprüngliche Befristung gelte nicht, da die Vereinbarung der Schriftform bedurft hätte. Nachträgliche Vereinbarungen zu befristeten Mietverträgen werden oft als nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entsprechend angesehen. Der Mietvertrag gilt dann nur noch auf unbestimmte Zeit und ist jederzeit kündbar. Hintergrund: Bei einem Eigentümerwechsel soll diese Handhabung dem Erwerber die Sicherheit geben, dass nur der schriftliche Mietvertrag, möglicherweise mit Nachträgen, die tatsächliche Vermietungslage wiedergibt. Das Gericht (BGH, Az. XII ZR 192/01) entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mietreduzierung bedurfte nicht der Schriftform, weil sich die Vermieterin den jederzeitigen Widerruf vorbehalten hatte, was auch für einen potenziellen Erwerber gelten würde.

/ PraxisTipp:

Anders wäre der Fall wohl entschieden worden, wenn nicht der jederzeitige Widerruf der Mietreduzierung möglich gewesen wäre. Deshalb sollte die Schriftform bei nachträglichen Änderungen des Mietvertrages grundsätzlich eingehalten und auf den Hauptvertrag verwiesen werden, wenn dieser, abgesehen von den Änderungen, weiter gelten soll.


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