Ausgabe: Frühjahr 2006

Allgemeiner Immobilienmarkt

Wohnungsneubau kann
Bedarf nicht decken
Der Energiepass und
seine Folgen
Leicht steigende Mieten
Das Eigenheim als Wert-
anlage mit hoher Rendite

Wohnungen überwiegend
in Privatbesitz

Finanzierung | Recht | Steuern

Günstige Darlehen für
Solarstrom
Klauseln zur Mehrwert-
steuererhöhung
Bald flächendeckende
Rauchmelderpflicht
Bei Bereitstellungszinsen
auf kostenlose Wartezeit
setzen
Baum zerstört Haus
Schornstein seltener
fegen

Mieten | Pacht | Verwaltung

Mietreduzierung nur
schriftlich
Regierung kündigt WEG-
Änderung an

Keine grenzenlose
Mängelbeseitigung
Falsch berechnete Strom-
kosten schnell zurück-
fordern
Großstadtlichter kein
Grund zur
Mietminderung
Grimassen schneiden
verletzt das
Eigentumsrecht

Zahlen | Preise | Neues

Komfortabel wohnen -
in jedem Alter
Das ändert sich 2006
und 2007

Anbieterwechsel spart
Stromkosten
Richter sorgen für
Komfort auf
dem WC
Bauinvestitionen
stabilisieren sich
langsam

Klauseln zur Mehrwertsteuererhöhung

Die ab 2007 zu erwartende Mehrwertsteuererhöhung wirkt sich auch auf notarielle Kauf- und Bauträgerverträge aus. Preiserhöhungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Notarverträgen sind jedoch unwirksam, wenn sie Preiserhöhungen für Waren oder Leistungen vorsehen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Dabei ist es unerheblich, ob der Verkäufer die Leistung tatsächlich erst nach fünf Monaten erbringt, weil der fertige Bau erst verspätet übergeben wird. Die Vier-Monats-Frist bezieht sich allein auf den Zeitpunkt, an dem das Bauwerk vertragsgemäß zu übergeben ist. Ist keine Leistungszeit im Kauf- oder Bauträgervertrag genannt und lässt sich auch aus weiteren Umständen nicht entnehmen, dass die Übergabe später als innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll, ist die Leistung sofort fällig und die Preiserhöhungsklausel damit unwirksam.

/ Formulierungsbeispiel:

Der Festpreis wurde unter Zugrundelegung des zur Zeit geltenden Umsatzsteuersatzes von 16 Prozent berechnet. Erhöht sich der Umsatzsteuersatz vor Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate, so erhöht sich der Kaufpreis entsprechend (Beispiel: Kaufpreis zur Zeit 150.000 Euro; Erhöhung Umsatzsteuer auf 19 Prozent; Kaufpreis „netto“ 129.310 Euro zzgl. 19 Prozent = 24.569 Euro ergibt Kaufpreis neu: 153.879 Euro). Vorstehende Kaufpreisanpassung gilt nicht, wenn die vertraglich vereinbarte Besitzübergabe des Kaufgegenstandes früher als in vier Monaten, berechnet ab heute, erfolgen soll.


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