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Was bewirkt das Antidiskriminierungsgesetz?
Zur Umsetzung von EU-Richtlinien hat die Bundesregierung im Dezember 2004 den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes vorgelegt. Es verbietet die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität und bezieht sich auch auf privatrechtliche Vertragsbeziehungen. In Verbänden und auch in der Immobilienwirtschaft ist die geplante Beweislastumkehr umstritten. Normalerweise muss derjenige den Sachverhalt beweisen, der ihn vorträgt. Das neue Gesetz kehrt die Beweislast nun um: Wenn der Kläger glaubhaft macht, diskriminiert worden zu sein, muss der Beklagte beweisen, dass keine Diskriminierung, sondern sachliche Erwägungen entscheidend waren. Was bedeutet das für Vermieter? Entwarnung kann für Vermieter gegeben werden, die mit ihren Mietern im gleichen Haus wohnen. Hier handelt es sich um einen „persönlichen Nähebereich“, in dem persönliche Vorlieben mehr zählen als die Gleichbehandlung. Für gewerbliche Vermieter kann das neue Gesetz wichtig werden. Allerdings bleibt noch abzuwarten, welche Anforderungen die Gerichte an die notwendige „Glaubhaftmachung“ einer Diskriminierung durch den Mietinteressenten stellen.

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