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Markise ohne Zustimmung
Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage können nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfolgen. Es gibt jedoch Grenzfälle. So kämpfte eine Wohnungseigentümerin durch mehrere Instanzen gegen eine Markise, die ihre Nachbarin über ihrem Balkon hatte anbringen lassen. Das
Oberlandesgericht Zweibrücken (2.2.2004, 3 W 251/03) stellte fest, dass das Anbringen einer
Markise eine bauliche Veränderung ist, der alle Eigentümer zustimmen müssen. Dies gelte jedoch nicht, wenn für die anderen Eigentümer kein Nachteil entstehe, der über das beim normalen Zusammenleben übliche Maß hinausgeht. Das Gericht konnte bei mehreren Ortsbesichtigungen weder eine „Beschattung“ anderer Wohnungen, noch eine optische Beeinträchtigung der Hausfront feststellen. Die Klägerin blieb erfolglos.
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