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Hausreinigung: arbeiten oder zahlen
Mieter können durch eine Vereinbarung im Mietvertrag verpflichtet werden, die Hausreinigung, beispielsweise der Treppe und des Hausflurs, selbst durchzuführen oder aber die Kosten als Betriebskosten an den Vermieter zu zahlen. Ist der Mieter selbst aktiv oder lässt er die Reinigung ausführen, sind die Kosten für die Reinigungsarbeiten nicht umlegbar (AG Stuttgart: 33 C 6308/03). Der Vermieter hat nach Aussage der schwäbischen Amtsrichter jedoch einen Anspruch auf Vertragsänderung gem. § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) und darf die Reinigung einer gewerblichen Gebäudereinigung übertragen und die Kosten auf die Mieter umlegen, wenn diese den Reinigungspflichten trotz Ermahnung nicht nachkommen.
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