Ausgabe: Frühjahr 2005

Allgemeiner Immobilienmarkt

Erbschaftsteuer auf
Immobilien steigt
mittelfristig stark an!
Jetzt kaufen sichert
günstige Preise
und Zinsen

Jedes Haus bekommt
einen Energiepass
Gebrauchte ziehen gleich
570 Euro Zusatzrente
Nebenkosten gehen
ins Geld

Finanzierung | Recht | Steuern

Baulaie darf meckern
Aufpassen bei gewerb-
lichem Grundstückshandel
Verjährungsfrist bei
Hypotheken-Darlehen
Kein Wechsel des
Abschreibungsverfahrens
Hausumbau für
Behinderte: erst
nachweisen,
dann kaufen
Mieter zahlen für neue
Heizung mit

Mieten | Pacht | Verwaltung

Verschiedene Maßstäbe
für gewerbliche
und private Mieter?
Auch Mieter im ersten
Stock müssen für
Gartenpflege zahlen
Hausreinigung: arbeiten
oder zahlen
Möbelgeschäfte
unter Mietern
Markise ohne
Zustimmung
Vorsicht bei Vermietung
unrenovierter Wohnungen

Zahlen | Preise | Neues

Was bewirkt das Anti-
diskriminierungsgesetz?
Stadtplanung: Um-
denken gefordert
Neue KfW-Kredite
Wo wollen wir wohnen?
Generationenwandel
Umzugsfreudige
Haushalte
Makler-Lohn auch
für Vermittlung
via Internet

Hausreinigung: arbeiten oder zahlen

Mieter können durch eine Vereinbarung im Mietvertrag verpflichtet werden, die Hausreinigung, beispielsweise der Treppe und des Hausflurs, selbst durchzuführen oder aber die Kosten als Betriebskosten an den Vermieter zu zahlen. Ist der Mieter selbst aktiv oder lässt er die Reinigung ausführen, sind die Kosten für die Reinigungsarbeiten nicht umlegbar (AG Stuttgart: 33 C 6308/03). Der Vermieter hat nach Aussage der schwäbischen Amtsrichter jedoch einen Anspruch auf Vertragsänderung gem. § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) und darf die Reinigung einer gewerblichen Gebäudereinigung übertragen und die Kosten auf die Mieter umlegen, wenn diese den Reinigungspflichten trotz Ermahnung nicht nachkommen.


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