Ausgabe: Frühjahr 2005

Allgemeiner Immobilienmarkt

Erbschaftsteuer auf
Immobilien steigt
mittelfristig stark an!
Jetzt kaufen sichert
günstige Preise
und Zinsen

Jedes Haus bekommt
einen Energiepass
Gebrauchte ziehen gleich
570 Euro Zusatzrente
Nebenkosten gehen
ins Geld

Finanzierung | Recht | Steuern

Baulaie darf meckern
Aufpassen bei gewerb-
lichem Grundstückshandel
Verjährungsfrist bei
Hypotheken-Darlehen
Kein Wechsel des
Abschreibungsverfahrens
Hausumbau für
Behinderte: erst
nachweisen,
dann kaufen
Mieter zahlen für neue
Heizung mit

Mieten | Pacht | Verwaltung

Verschiedene Maßstäbe
für gewerbliche
und private Mieter?
Auch Mieter im ersten
Stock müssen für
Gartenpflege zahlen
Hausreinigung: arbeiten
oder zahlen
Möbelgeschäfte
unter Mietern
Markise ohne
Zustimmung
Vorsicht bei Vermietung
unrenovierter Wohnungen

Zahlen | Preise | Neues

Was bewirkt das Anti-
diskriminierungsgesetz?
Stadtplanung: Um-
denken gefordert
Neue KfW-Kredite
Wo wollen wir wohnen?
Generationenwandel
Umzugsfreudige
Haushalte
Makler-Lohn auch
für Vermittlung
via Internet

Auch Mieter im ersten Stock müssen für Gartenpflege zahlen

Wenn ein Garten zu einem Haus gehört, in dem mehrere Mieter wohnen, müssen alle gemeinsam für die Garten-Pflegekosten aufkommen – auch wenn einige Mieter den Garten gar nicht nutzen können.

Allgemein bekannt ist, dass auch Mieter einer Erdgeschosswohnung einen Anteil an den Betriebskosten des Fahrstuhls zahlen müssen. Der BGH hat sich nun dazu geäußert, wer die Kosten für die Gartenpflege trägt (BGH, Urt. v. 26.5.2004, Az. VIII ZR 135/03).
Beklagte waren die Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Nach dem Mietvertrag sollten sie anteilige Kosten der Gartenpflege zahlen. Die Mieter sahen dies nicht ein, da sie im ersten Stock wohnten. Der Bundesgerichtshof gab in letzter Instanz dem Vermieter recht: Gartenpflegekosten seien sowohl nach der alten II. Berechnungsverordnung als auch nach der neuen Betriebskostenverordnung eindeutig umlagefähig. Ob der einzelne Mieter den jeweiligen Gartenteil selbst nutzen könne, spiele keine Rolle. Es reiche aus, wenn der Garten „den Gesamteindruck des Anwesens günstig beeinflusst“. Ein gepflegter Garten verbessere den Gesamteindruck des Gebäudes und erhöhe den Wohnwert für alle.


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