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Auch Mieter im ersten Stock müssen für Gartenpflege zahlen
Wenn ein Garten zu einem Haus gehört, in dem mehrere Mieter wohnen, müssen alle gemeinsam für die Garten-Pflegekosten aufkommen auch wenn einige Mieter den Garten gar nicht nutzen können.
Allgemein bekannt ist, dass auch Mieter einer Erdgeschosswohnung einen Anteil an den Betriebskosten des Fahrstuhls zahlen müssen. Der BGH hat sich nun dazu geäußert, wer die Kosten für die Gartenpflege trägt (BGH, Urt. v. 26.5.2004, Az. VIII ZR 135/03).
Beklagte waren die Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Nach dem Mietvertrag sollten sie anteilige Kosten der Gartenpflege zahlen. Die Mieter sahen dies nicht ein, da sie im ersten Stock wohnten. Der Bundesgerichtshof gab in letzter Instanz dem Vermieter recht: Gartenpflegekosten seien sowohl nach der alten II. Berechnungsverordnung als auch nach der neuen Betriebskostenverordnung eindeutig umlagefähig. Ob der einzelne Mieter den jeweiligen Gartenteil selbst nutzen könne, spiele keine Rolle. Es reiche aus, wenn der Garten „den Gesamteindruck des Anwesens günstig beeinflusst“. Ein gepflegter Garten verbessere den Gesamteindruck des Gebäudes und erhöhe den Wohnwert für alle.
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