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Verschiedene Maßstäbe für gewerbliche und private Mieter?
Wenn die Gemeinschaftsordnung es zulässt, darf der Verwalter bei gewerblicher Wohnungsnutzung einen anderen Maßstab zur Umlage der Bewirtschaftungskosten festlegen als bei einer privaten.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte über einen Fall zu befinden, bei dem ein Wohnungsverwalter für den Eigentümer einer Zahnarztpraxis einen höheren Anteil an den Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt hatte, als durch dessen Eigentumsanteile eigentlich gerechtfertigt gewesen wäre. Der Betroffene fand die Forderung wenig amüsant, wurde aber von den Richtern eines anderen belehrt: Solange die Gemeinschaftsordnung die Gebührenberechnung des Verwalters erlaube, seien höhere Gebühren im Einzelfall zulässig. Schließlich habe die Stadt ausschließlich wegen der Abfälle der Zahnarztpraxis die Gebührenberechnung für das ganze Haus vom Personenmaßstab auf den teureren Behältermaßstab geändert (Az. 2Z BR 132/03).

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