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Hausumbau für Behinderte: erst nachweisen, dann kaufen
Behindertengerechte Ein- oder Umbauten im Haus sind steuerlich durchaus abzugsfähig. Sie können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Zuvor muss jedoch auf alle Fälle das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes vorliegen, der die Notwendigkeit einer solchen, den Alltag erleichternden Maßnahme, bestätigt. In einem Fall des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz (Az.: 2 K 2105/01) wurde gegen den Kläger entschieden, weil der erst nach dem Kauf ein privatärztliches Attest vorgelegt hatte. Zum Fall: Ein Steuerzahler kaufte sich, da es ihm gesundheitlich immer schlechter ging, eine begehbare Sitzbadewanne. In der nächsten Steuererklärung beantragte er die Anerkennung dieses medizinischen Hilfsmittels. Der Fiskus lehnte ab. Die Begründung: Es sei nicht rechtzeitig vorher, sondern erst im Nachhinein mit einem ärztlichen Gutachten nachgewiesen worden, dass der Antragsteller die Sitzbadewanne tatsächlich benötige.
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