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Kein Wechsel des Abschreibungsverfahrens
Erfüllt der Eigentümer einer Wohnimmobilie die Kriterien für zwei unterschiedliche Abschreibungsverfahren, so muss er sich für eines der beiden entscheiden. Die Wahl ist dann bis zum Ende der unterstellten Nutzungsdauer bindend. Ein Wechsel des Abschreibungsverfahrens von degressiv auf linear wie er bei anderen abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern möglich ist ist bei vermieteten Wohnimmobilien nicht erlaubt.
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